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Vectoring: Urteil wegen Irreführung in Werbung für VDSL06.07.2015

Das Oberlandesgericht Köln ist der Auffassung, die DSL-Technik des „Vectoring“ sei noch nicht hinlänglich bekannt. Deshalb wurde nun eine Werbeaussage eines großen DSL Anbieters gerichtlich untersagt.

Das sogenannte „Vectoring“ oder „VDSL“ ist eine Erweiterung der DSL-Technik, die eine deutliche Steigerung der Übertragungsrate mit sich bringt. Kleiner aber feiner und auch für Verbraucher relevanter Unterschied: Die Übertragungsrate kann, muss aber nicht zwingend vervielfacht werden. An dieser Feinheit scheiterte nun die Werbekampagne eines DSL-Anbieters.

DSL Anbieter muss auf Maximalgeschwindigkeit hinweisen

In der besagten Kampagne bewarb der Anbieter das VDSL mit der Aussage, das höhere Übertragungsgeschwindigkeiten möglich seien. Im Download wäre die Geschwindigkeit via VDSL-Netz von maximal 50 Mbit/s auf 100 Mbit/s verdoppelt; im Upload sogar von 10 Mbit/s auf 40Mbit/s vervierfacht.
Die Konkurrenz empfand diese Darstellung als eine Irreführung des Verbrauchers. Dem Anbieter wurde vorgeworfen, den falschen Eindruck zu erwecken, die Geschwindigkeiten vervielfachen sich generell und durchgängig. Tatsächlich aber kann kein Anbieter die Geschwindigkeiten immer gewährleisten. – Obwohl das nicht erst beim VDSL so ist und obwohl der VDSL Anbieter auch das Wort „möglich“ verwendete, bestätigte das Oberlandesgericht Köln den Vorwurf.

Oberlandesgericht untersagt VDSL Werbung

Im Urteil AZ 6 U 134/14 untersagt das Oberlandesgericht die betreffende Werbebotschaft, da dem Verbraucher das „Vectoring“ noch nicht ausreichend bekannt sei. Demnach würde ein nicht unerheblicher Adressatenkreis der Werbung entnehmen, dass immer Geschwindigkeiten von 100MBit/s im Download bzw. 40MBit im Upload möglich seien. In Wahrheit seien es aber Maximalgeschwindigkeiten, die von Faktoren wie etwa der Auslastung des Netzes abhängig seien. Da der VDSL-Anbieter diesen Hinweis unterließ, handle er wettbewerbswidrig, so das Gericht.

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