Sonderkündigung bei zu langsamen DSL-Anschluss möglich?20.03.2015
DSL-Anbieter locken derzeit mit tollen Angeboten und hohen Übertragungsgeschwindigkeiten. Doch aufgrund des stockenden Breitbandausbaus können diese Versprechen nicht immer eingehalten werden. Besteht bei einem zu langsamen Anschluss Sonderkündigungsrecht?
Klassische DSL-Verträge laufen oftmals mindestens ein bis zwei Jahre. Ist man dementsprechend mit seinem Anbieter unzufrieden, bleibt Kunden meist nichts anderes übrig als rechtzeitig zu kündigen und den Vertrag auszusitzen. Sonderkündigungsrechte greifen nur in den seltensten Fällen, etwa wenn man umzieht und der DSL-Anbieter am neuen Wohnort keinen Anschluss anbieten kann. Ist der Anschluss jedoch deutlich zu langsam oder teilweise sogar gestört, können Kunden dagegen nicht auf eine schnelle Kündigung hoffen.
Kein allgemeines Sonderkündigungsrecht bei langsamen Anschlüssen
Ein allgemeines Sonderkündigungsrecht, dass Kunden ermöglicht, ihren Vertrag bei zu langsamen oder gestörten Leitungen zu beenden, gibt es nicht. In besonders extremen Fällen kann ein Vertrag jedoch nach §626 BGB aus wichtigen Grund gekündigt werden. Dieser Artikel greift genau dann, wenn der angebotene Dienst schlichtweg nicht zumutbar ist. Dies ist eben beispielsweise der Fall, wenn der vorhandene Anschluss regelmäßig ausfällt oder die gebuchte 50 MBit-Leitung lediglich 1 MBit und weniger leistet. Allerdings gibt es auch hier keine generelle Regelung, sondern eine individuelle Betrachtung des jeweiligen Falls. Bisherige Gerichtsurteile fielen dementsprechend unterschiedlich aus.
Ausnahmen sind möglich
Treten derartige Probleme auf, sollte man jedoch nicht sofort mit einer Kündigung nach §626 BGB drohen, sondern den DSL-Provider zunächst über die Missstände in Kenntnis setzen. Findet sich nach diesem Vorgehen dennoch keine Lösung, empfiehlt es sich die niedrigen Datenraten und Ausfälle zu protokollieren. Im Anschluss kann dem Provider schriftlich mitgeteilt werden, dass derartige Umstände nicht tragbar sind und eine Kündigung nach §626 BGB in Betracht gezogen wird. Bemüht sich der Anbieter im Anschluss daran immer noch nicht um eine Besserung, können die Schritte einer Sonderkündigung eingeleitet werden. Ob diese erfolgreich ausgeht, hängt letztlich von den jeweiligen Umständen ab.
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