Wer haftet beim Filesharing in Drahtlosnetzwerken?17.10.2014
W-LAN Netzwerke bringen viele Vorteile mit sich. Doch wer beim Einrichten nicht richtig aufpasst und falsch verschlüsselt, läuft Gefahr Opfer von Filesharing zu werden. Wer muss also zahlen, wenn Post vom Anwalt kommt und der Inhaber sich eigentlich keiner Schuld bewusst ist?
Werden W-LAN Router falsch konfiguriert oder nicht richtig verschlüsselt, ist es für Hacker ein Leichtes sich in das heimische Netzwerk einzuschleichen. Illegale Downloads und somit Urheberrechtsverletzungen könnten unbemerkt vom eigentlichen Inhaber des Anschlusses passieren. Was geschieht also, wenn plötzlich Post vom Anwalt kommt? Nach geltendem Recht, hat der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen zu zahlen. Auch dann, wenn er diese gar nicht begangen hat. Sollten Fremde, Drittnutzer oder gar eigene Haushaltsmitglieder das Urheberrecht verletzen, gibt es dennoch Umstände, durch die sich eine Strafe umgehen lässt.
Kinder
Geschieht die Urheberrechtsverletzung beispielsweise durch die eigenen Kinder, muss dies nicht automatisch eine Strafe nach sich ziehen. Die Eltern müssen allerdings glaubhaft nachweisen, selber keine illegalen Inhalte geladen zu haben. Im besten Fall wurde zudem ein Verbot über die Nutzung illegaler Tauschbörsen erteilt und dieses sogar dokumentiert. Vorlagen für solch einen Nachweis bieten viele Anwälte auch im Internet an.
Selbst bei bereits volljährigen Kindern, besteht keine generelle Haftungspflicht. Hier entfällt sogar die Belehrungsforderung. Laut einem Gerichtsurteil besteht für Eltern auch keine generelle Pflicht, die Aktivitäten der Kinder im Internet zu überwachen, solange keine Anzeichen für ein Fehlverhalten vorliegen. Gibt es Anhaltspunkte von Aktivitäten in illegalen Tauschbörsen, dann muss eine Belehrung zwingend erfolgen. Eltern haften demnach nicht automatisch für ihre Kinder.
Durch Fremde
Schleicht sich ein Fremder ins W-LAN Netzwerk und betreibt Filesharing, haftet höchstwahrscheinlich der Inhaber des Internetanschlusses für den Missbrauch. Allerdings auch nur dann, wenn das Drahtlosnetzwerk gar nicht oder nur schlecht gesichert war. Ein kurzes Passwort sowie eine einfache „WEP“-Verschlüsselung gelten als nicht sicher, sodass in diesem Fall der Inhaber haftet. Eine „WPA-2“-Verschlüsselung dagegen zählt als ausreichend abgesichert und führt in der Regel zum Ausschluss der Haftung. Es ist daher ratsam, beim Einrichten des Routers alles zu überprüfen und statt des werksseitig vorgegebenen Passwortes, ein eigenes sicheres zu verwenden.
Öffentliche Netzwerke
Zudem gibt es verschiedene Sonderfälle. In öffentlichen Netzwerken, zum Beispiel von Restaurants oder Cafés, haften die Betreiber generell für illegale Aktivitäten in ihren Netzwerken. Bei Hotspots verschiedener Internetanbieter sieht dies wiederum anders aus. Hier haften die Unternehmen nicht für Urheberrechtsverletzungen.
Verpassen Sie kein Schnäppchen!
Jetzt kostenlos anmelden »