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Vodafone klagt gegen Telekom: zu hohe Mietkosten02.02.2017

VodafoneDie Kabelkanäle, die Vodafone nutzt, gehören der Telekom. Diese verlangt jährlich 100 Millionen Euro Miete. Ein Gericht schaut nun über die Verträge und prüft, ob die Kosten angemessen sind. Hier erfahren Sie mehr…

Karlsruhe – Im Millionen-Streit um Mietkosten für Kabelkanäle hat Vodafone gegen die Deutsche Telekom einen ersten Erfolg erzielt. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verwies den Fall mit einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil vom Dienstag zurück an das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Vodafone wirft der Telekom überhöhte Mietforderungen vor, war in den Vorinstanzen aber gescheitert.

Die Telekom besitzt die Kabelkanäle, in denen auch die Breitbandleitungen verlaufen, die Vodafone der Telekom abgekauft hatte. Dafür bekommt die Telekom eine Miete von rund 100 Millionen Euro im Jahr.

Überhöhte Mietforderungen – Missbrauchskontrolle

Das OLG sah eine Verbindung zwischen Verkaufs- und Mietpreis, so dass eine Änderung einer nachträglichen Kaufpreisminderung nahekommen würde. Dem widersprach der Kartellsenat des BGH. Die Miete unterliege der Missbrauchskontrolle. Vodafone sei schließlich auf die Kabelkanäle der Telekom angewiesen, hatte auch der Anwalt von Vodafone argumentiert. Sollten die Mietforderungen überhöht sein, könnten sie nicht zeitlich unbegrenzt als gerechtfertigt angesehen werden, nur weil die Höhe der Miete Auswirkungen auf den Kaufpreis hatte.

Die Miete von rund 100 Millionen Euro macht nach einer Umrechnung 3,41 Euro pro Meter Kabelkanal und Jahr aus. Die Bundesnetzagentur senkte den Betrag in einem anderen Verfahren 2010 zunächst auf 1,44 Euro und dann noch einmal 2011 auf 1,08 Euro. Vodafone wollte die Mietzahlung auf diesen Betrag senken und zog vor Gericht.

Ob ein missbräuchliches Verhalten vorliegt, muss nach Überzeugung des BGH im Einzelfall geklärt werden. Untersucht werden müssten dabei die konkreten vertraglichen Absprachen, die Umstände ihres Zustandekommens sowie spätere Entwicklungen und die Reaktionen der Parteien darauf. (Az.: KZR 2/15)

Text: dpa/pvg
Foto: dpa

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